Rechte und Pflichten
aus dem Gastaufnahmevertrag
Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA)
Wie
immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Zimmerresevierung nicht
ohne rechtliche Regelung. Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb
akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien
ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge
kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien
gelöst werden. Im einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte
und Pflichten:
1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt
und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich
war, bereitgestellt worden ist.
2.
Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer
der Vertrag abgeschlossen ist.
3.
Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des
Zimmers dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4.
a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen,
abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen. b) Die Einsparungen
betragen normalerweise bei Übernachtung mit Frühstück 20%
und bei reiner Übernachtung ohne Zusatzleistung 10%.
5.
a) Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle
zu vermeiden. b) Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers hat der Gast
für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag
zu bezahlen.
6.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.